In unserem heutigen Blog-Bericht möchten wir über wichtige Begriffe und Redewendungen, die beim Thema KFZ Gutachten immer wieder auftauchen, aufklären. Denn viele wichtige Dinge werden nach einem Unfall oft vergessen, man versteht nicht was gemeint ist oder man weiß gar nicht, dass es bestimmte Dinge überhaupt gibt. Deshalb bringen wir wieder etwas Licht ins Dunkel der Begriffswelt eines Sachverständigen – mit diesem Gutachter-Lexikon. Das Lexikon werden wir Stück für Stück erweitern, um umfassende Informationen zu sammeln und Interessierten zur Verfügung zu stellen.

Übersicht / Inhaltsverzeichnis:

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Altschäden

Ein sog. „Altschaden“ ist ein Schaden an einem KFZ oder sonstigem Fahrzeug, der noch vorhanden ist, also nicht repariert wurde. Nicht zu verwechseln mit dem „Vorschaden“: Vorschäden sind auch Schäden am Fahrzeug, diese wurden jedoch – in welcher Form auch immer – bereits repariert. Die Instandsetzung muss nicht fachgerecht erfolgt sein, auch eine grobe Reparatur reicht aus, um einen Vorschaden zu definieren.

Bagatellschaden

Bagatellschäden sind Schäden am Fahrzeug, die einen Betrag von 750.- € Reparaturkosten nicht übersteigen. Kommt es nach einem Unfall zu einem Bagatellschaden, sollte zur Schadensregulierung nur ein Kostenvoranschlag erstellt werden, bei der Beauftragung eines KFZ-Gutachtens sollte man abwarten. Denn bei einem Schaden unter 750.- € ist die Versicherung des Unfallverursachers NICHT verpflichtet, die Kosten für das Sachverständigen-Urteil zu tragen. Um herauszufinden ob die Schäden die Bagatellgrenze überschreiten sollten Sie einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate ziehen. Gerne helfen wir Ihnen als Experten weiter.

Fiktive Abrechnung

Wurden Sie Geschädigter eines Unfalls können Sie in der Folge selbst entscheiden, ob Sie Ihr KFZ reparieren lassen möchten. Entscheiden Sie sich dagegen, können Sie sich die Kosten, die für eine Reparatur angefallen wären, auch auszahlen lassen. Unter dieser Reparaturkostenauszahlung versteht man eine „fiktive Abrechnung“. Besonderheiten gelten bei Schäden, deren Reparatur die Grenze von 70% des aktuellen Restwerts übersteigen würde: In einem solchem Fall richtet sich die Höhe der Entschädigungszahlung nach dem aktuellen Rest- (RW) und Wiederbeschaffungswert, welcher wiederum wohnortsabhängig errechnet wird. Grundsätzlich gilt die Faustformel: Wiederbeschaffungswert – RW = Entschädigungssumme.

Haftpflichtschaden

Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Fahrzeughalter in Deutschland verpflichtend. Dadurch werden dem Unfallgeschädigten die Reparaturkosten für sog. „Haftpflichtschäden“ von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt. Der Unfallgeschädigte muss für alle Schäden insoweit entschädigt werden, so als ob der Unfall gar nicht geschehen wäre. Zu einem Haftpflichtschaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Verdienstausfall und Übernachtungskosten. Schäden, die man am eigenen Auto selbst verursacht, werden nicht von der Haftpflichtversicherung erstattet. Gesetzlich ist die Abwicklung eines Haftpflichtschadens geregelt im §249 BGB (Hier gelangen Sie zum Gesetzestext).

Kaskoschaden

Anders als beim Haftpflichtschaden kommt die Versicherung auch für die Kosten selbstverschuldeter Unfälle auf (Achtung: Nur bei „Vollkasko“! Eine „Teilkasko“-Versicherung deckt nur Kosten wie Diebstahl, Brand, Glasbrüchen, Naturkatastrophen oder Wildschäden). Eine Kaskoversicherung ist eine empfehlenswerte KFZ-Zusatzversicherung, mit der auch selbst verursachte Schäden abgedeckt werden können. Achten Sie unbedingt auf die Versicherungsbedingungen und welche Kosten als Kaskoschaden abgerechnet werden können.

Nutzungsausfall

Als „Nutzungsausfall“ wird die Situation und Zeitspanne nach einem Unfall beschrieben, in dem man sein Fahrzeug nicht benutzen kann. Ein Nutzungsausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn man wirklich auf das Fahrzeug angewiesen ist, d.h. man muss es auch wirklich regelmäßig nutzen. Liegt ein begründeter „Nutzungswille“ vor (hier reicht z.B. wenn man die Kinder zur Schule fahren muss o.ä.), hat man als Geschädigter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn Sie Opfer eines Unfalls geworden sind und nicht selbst Verursacher, steht Ihnen für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Je nach Fahrzeug, Alter, Modell etc. gibt es verschiedene Nutzungsausfall-Gruppen, nach denen berechnet wird, wieviel Geld der Geschädigte pro Ausfalltag bekommen kann. In der Regel liegen die Tagessätze bei PKW zwischen 23.- (Nutzungsausfall-Gruppe A) und 175.- Euro (Gruppe L). Bei Motorrädern kann man pro Tag zwischen 10.- und 65.- Euro bekommen (hier auch nur wenn ein begründeter „Nutzungswille“ besteht und das KR nicht nur in der Freizeit gefahren wird).

Restwert

Im Gegensatz zum Wiederbeschaffungswert definiert der Restwert den Betrag, den man für ein bei einem Unfall o.ä. geschädigten Fahrzeug auf dem freien Automarkt bekommen würde, ohne, dass Mängel oder Schäden vorher beseitigt wurden. Der Restwert ist also der Wert des Fahrzeugs VOR einem Unfall abzüglich der für die Reparaturen anfallenden Kosten.

Verkehrswert

Der Verkehrswert oder auch Marktwert wird laut Bewertungsgesetz folgendermaßen definiert: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“ (s. BewG § 9, Abs. 2 ). Das bedeutet der Verkehrswert eines Fahrzeugs ist so hoch, wie man für ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler aktuell bezahlen müsste. Gerade wenn man sein Auto verkaufen möchte, sollte man den Verkehrswert kennen um einen akzeptablen Preis erzielen zu können. Kennt man den aktuellen Verkehrswert nicht, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen als Unterstützer an seine Seite zu holen.

Vorschaden

„Vorschäden“ am Fahrzeug sind Schäden, die zum Zeitpunkt der Feststellung schon (fachgerecht) repariert wurden. Ein solcher Vorschaden muss nicht sichtbar sein und kann vollständig behoben sein, ist aber VERPFLICHTEND anzugeben. Ein Vorschaden muss auch dann im Gutachten aufgenommen werden, wenn man davon absolut nichts mehr sieht, sonst kann das erstellt Gutachten für rechtlich irrelevant erklärt werden und kann nicht für Schadensersatzforderungen herangezogen werden.

Wiederbeschaffungswert

Der sog. „Wiederbeschaffungswert“ bezeichnet die Höhe der finanziellen Aufwendung, die ein Fahrzeughalter bei einem Autohändler bezahlen müsste, um ein Fahrzeug zu bekommen, das in Qualität und Ausstattung genau gleichwertig zum bisherigen Fahrzeug ist. Um den genauen Wiederbeschaffungswert zu bestimmen werden berücksichtigt: der allgemeine Fahrzeugzustand, Altschäden, Vorschäden, Sonderausstattungen, das aktuelle Angebot und die Nachfrage auf dem Fahrzeugmarkt, die Anzahl der Fahrzeughalter und ob alle Inspektionen, HU, AU in der vorgegebenen Zeit durchgeführt wurden. Gerade nach einem Unfall, ggf. mit wirtschaftlichem Totalschaden, ist es notwendig den Wiederbeschaffungswert von einem Sachverständigen genauestens bestimmen zu lassen um als Geschädigter keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Der Wiederbeschaffungswert steht in direktem Zusammenhang mit dem sog. „wirtschaftlichen Totalschaden“: Sind die Kosten für die Reparatur nach einem Unfall nämlich HÖHER als der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Aufgepasst: Wurde ein solcher Totalschaden durch ein Gutachten festgestellt, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten NICHT übernehmen. Hier gibt es jedoch Einschränkungen, wenn die Reparaturen dennoch vorgenommen werden und die Kosten hierfür nicht 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Siehe auch: 130%-Regelung.